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Behandlungspflege
Tätigkeiten im Rahmen der häuslichen Krankenpflege (Behandlungspflege) nach § 37 SGB V
Die Vorrausetzung für die Behandlungspflege ist eine ärztliche Verordnung (Rezept).
Die Behandlungspflege ist meist befristet und umschließt damit vor allen Maßnahmen, die nur vorübergehend notwendig sind.
Die Vorrausetzung für die Behandlungspflege ist eine ärztliche Verordnung (Rezept). Die medizinische Behandlungspflege wird über ein Rezept vom Arzt verordnet und umfasst alle Tätigkeiten, die nur Fachkräfte aus der Gesundheits- und Altenpflege im häuslichen Umfeld der pflegebedürftigen Person durchführen. Darunter fallen beispielsweise Tätigkeiten wie die Wundversorgung, der Verbandwechsel, die Medikamentengabe, die Dekubitusbehandlung oder die Blutdruck- und Blutzuckermessung.
Den überwiegenden Teil der Kosten für die Behandlungspflege übernimmt Ihre Krankenkasse.
Ab dem 18. Lebensjahr müssen Versicherte für höchstens 28 Kalendertage im Jahr Zuzahlungen übernehmen. Diese belaufen sich auf 10 Prozent der Kosten pro Tag bis maximal 10 Euro pro Tag (entfällt bei Befreiung).