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Verhinderungspflege

Ersatzpflege, auch Verhinderungspflege genannt, ist die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine andere als die normalerweise tätige Pflegeperson, wenn diese wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder anderen Gründen, verhindert ist. Seit dem 01.07.2025 stehen für Ersatzpflege und Kurzzeitpflege gemeinsam bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr als „Gemeinsamer Jahresbetrag“ zur Verfügung. Der Betrag kann flexibel für eine oder beide Leistungsarten genutzt werden. Ersatzpflege ist bis zu acht Wochen bzw. 56 Tage jährlich möglich. Während der Ersatzpflege wird die Hälfte des Pflegegelds weitergezahlt. Die Antragstellung erfolgt bei der Pflegekasse.

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